GEMA-Pflicht für Friseurinnen und Friseure
19. März 2026
Mit welchen Verpflichtungen ist das Abspielen von Musik im Friseursalon verbunden?
In vielen Friseursalons trägt Musik wesentlich zu einer angenehmen Atmosphäre bei. Was selbstverständlich wirkt, ist jedoch mit rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verbunden: Wird Musik im Salon abgespielt, handelt es sich in der Regel um eine öffentliche Wiedergabe. Dafür ist meist eine Lizenz bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erforderlich.
Sobald Musik für Kundinnen und Kunden hörbar ist, muss diese Nutzung bei der GEMA angemeldet und entsprechend vergütet werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich unter anderem nach der Größe des Salons sowie der Art der Musikwiedergabe, etwa über Radio, Streaming oder CDs. Erfolgt keine Anmeldung, können Nachzahlungen und zusätzliche Kosten entstehen – unter Umständen auch rückwirkend bis zur Eröffnung des Betriebs.
Die Regelung dient dazu, Komponisten, Autorinnen und Autoren sowie weiteren Rechteinhabern eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Rechtliche Klarheit und transparente Rahmenbedingungen leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einer funktionierenden Musik- und Kreativwirtschaft.
Eine rechtzeitige Anmeldung der Musiknutzung sowie die Wahl des passenden Tarifs schaffen Planungssicherheit und vermeiden unnötige Risiken.



